Bitte benutzt die Suchfunktion und schreibt Euren Beitrag, wenn möglich, in eine bereits geöffnete Rubrik.
Zurück zur Übersicht
Autor
Thema: Jetzt gehts aber los!



[...]Das Risiko beim Motorradfahren sei ungleich höher als das beim Autofahren.
Diese "Betriebsgefahr" lasse sich daher "grundsätzlich als Verschulden gegen
sich selbst
begreifen".[...]


Der Artikel auf Motorrad online

Da kann man nur hoffen, dass der Betroffene in Berufung geht,
sonst wird das Urteil noch als Referenz für ähnlich gelagerte Fälle genommen.

Dass Richter teilweise absolut weltfremd sind und die Urteile
sehr oft jeden gesunden Menschenverstand vermissen lassen,
habe ich auch schon am eigenen Leibe erfahren müssen...



Hi Ottmar,

das sind aber keine wirklich neuen Rechtsansichten. Betriebsgefahren werden nach dem StVG nur Kraftfahrzeugen zugerechnet, ein Fahrrad besitzt also keine Betriebsgefahr.
Das "grundsätzlich" bedeutet immer, es gibt Ausnahmen.

Hinsichtlich der Betriebsgefahr gibt es auch graduelle Abstufungen ja nach Fahrzeugtyp. Bei einem Zweirad aufgrund instabilerer Fahrweise und der höheren Dynamik sowie der höheren Anfälligkeit gegenüber Fahrfehlern die Betriebsgefahr höher anzusetzen als z.B. bei einem normalen PKW, ist eigentlich logisch. Damit geht's uns im Prinzip ähnlich wie den LKW-Fahrern. :-)

Die Betriebsgefahr schlägt sich dann "grundsätzlich" auch in der Schuldfrage nieder. Am Ende des Berichts steht dann ja auch zurecht, dass die Schuldfrage ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden darf, wenn er wie in diesem Fall ein Radfahrer ist.

Die Idee dahinter ist kurz gesagt, den schwächeren Verkehrsteilnehmer auch im Falle eines Unfalles etwas in Schutz zu nehmen.

Eigentlich ganz fair, unser Recht...grundsätzlich jedenfalls :-)